Keine Erbringung und Abrechnung wahlärztlicher Leistungen durch Honorarärzte

von Silja Greuner (Oktober 2014)

Honorarärzte können die von ihnen im Rahmen einer Kooperation für einen Krankenhausträger erbrachten ärztlichen Leistungen nicht als Wahlleistungen erbringen und gesondert gegenüber den Patienten abrechnen.

Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.10.2014 (BGH, III ZR 85/14) entschieden.

Bisher war sowohl in der Rechtsprechung als auch in der juristischen Literatur strittig, ob niedergelassene Ärzte, die im Rahmen von Kooperations- oder Honorararztverträgen operative Leistungen für Krankenhausträger erbringen, ihre Leistungen privatärztliche als sogenannte wahlärztliche Leistungen gegenüber den Patienten abrechnen können. Im Rahmen der Kostenerstattung durch Private Krankenversicherungen kam es daher immer wieder zu Problemen.

Dem nun mehr zu dieser Entscheidung ergangenen Urteil des BGH lag ein Fall zugrunde, bei dem ein niedergelassener Facharzt eine Patientin zunächst ambulant behandelt und später in einem Krankenhaus operiert hatte. Mit dem Träger des Krankenhauses hatte der Arzt eine Kooperationsvereinbarung über eine Tätigkeit als Honorararzt geschlossen. Der Krankenhausträger hatte mit der Patientin wiederrum eine Vereinbarung über ärztliche Wahlleistungen geschlossen in der der Honorararzt jedoch nicht als Wahlarzt benannt worden war. Darüber hinaus hatte der Honorararzt mit der Patientin eine Vereinbarung über die Behandlung gegen Privatrechnung abgeschlossen.

Der BGH hat in seinem Urteil, entschieden, dass die Patientin dem Honorararzt keine gesonderte Vergütung für die erbrachten ärztlichen Leistungen schuldet.

Die Liquidation nach der mit dem Krankenhausträger abgeschlossene Wahlleistungsvereinbarung scheitere daran, dass Honorarärzte weder Beamte noch Angestellte des Krankenhauses im Sinne des § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG sind und daher keine wahlärztlichen Leistungen erbringen und abrechnen könnten.

Des Weiteren hat der BGH in seinem Urteil klargestellt, dass dem Honorararzt auch keine Vergütung aus der Vereinbarung mit der Patientin über eine Behandlung gegen Privatrechnung zusteht. Diese Vereinbarung wäre wegen Verstoßes gegen § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG nichtig, da dieser den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend festlege.

Offen bleibt die Frage, ob ein Honorararzt als Wahlarzt in die Wahlleistungsvereinbarung aufgenommen werden kann und ihm dann die Möglichkeit der Liquidation seiner ärztlichen Leistungen gegenüber den Patienten offen steht. In dem dem Urteil des BGH zugrunde liegenden Fall war der Honorararzt weder originärer Wahlarzt noch dessen ständiger Stellvertreter.

Bisher wurde lediglich die Pressemitteilung des BGH veröffentlicht. Ob sich aus den Urteilsgründen weitere Schlüsse ziehen lassen, bleibt abzuwarten.

Die Entscheidung des BGH bedeutet jedoch bereits jetzt für viele Honorarärzte, dass sie ihre Vereinbarungen mit den Krankenhausträgern überprüfen müssen. So handelt es sich auch bei vielen sogenannten Konsiliararztverträgen tatsächlich um Honorararztverträge, bei denen die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen nach dem BGH ausgeschlossen ist.