Rechtsanwalt Dr. Bernhard Debong
Sowohl in Arztpraxen als auch Medizinischen Versorgungszentren oder Krankenhäusern ergibt sich nicht selten die Situation, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer Interesse an einer zeitlich begrenzten Mit- oder Weiterarbeit des Arbeitnehmers über das Erreichen der Altersgrenze hinaus haben. Den rechtlichen Möglichkeiten, dies wirksam durch Abschluss befristeter Arbeitsverträge umzusetzen, waren bislang enge Grenzen gesetzt, die der Gesetzgeber mit Wirkung ab 01.01.2026 mit dem sog. Aktivrentengesetz gelockert hat. Dabei resultiert das praktische Bedürfnis zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge vor allem aus dem Umstand, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Altersrente ausdrücklich keinen Kündigungsgrund darstellt (§ 41 Abs. 1 S. 1 SGB VI) und altersbedingte Leistungseinschränkungen ebenfalls bis zu einem gewissen Grad hingenommen werden müssen, für den Arbeitgeber also keinen Kündigungsgrund darstellen. Arbeitgeber scheuen daher aus nachvollziehbaren Gründen die unbefristete Beschäftigung älterer Arbeitnehmer wegen der in diesen Fällen bestehenden erheblichen Kündigungsrisiken.
Bisherige Befristungsmöglichkeiten von Arbeitsverträgen mit Rentnern
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz sagt im Ausgangspunkt, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig ist, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Hat der Arbeitgeber einen anerkannten Sachgrund wie z.B. die Beschäftigung zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, kann er mit diesem Sachgrund auch einen Arbeitnehmer, der die Regelaltersgrenze bereits überschritten hat, befristet beschäftigen.
Dagegen ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes lediglich bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Vor allem aber ist eine solche Befristung nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 TzBfG). An diesem sog. Vorbeschäftigungsverbot beim Abschluss sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge scheiterte in der Vergangenheit häufig zumindest eine beidseits gewollte „Reaktivierung“ eines Rentners, der vor Erreichen der Altersgrenze bereits im Unternehmen gearbeitet hatte. Für die Rentner hat der Gesetzgeber dies jetzt geändert (dazu näher unten). Für Arbeitnehmer vor Erreichen der Altersgrenze gilt dieses Vorbeschäftigungsverbot dagegen unverändert fort.
Schon bisher hat der Gesetzgeber allerdings den Vertragsparteien in § 41 Abs. 1 SGB VI eine Möglichkeit eröffnet, die zeitlich befristete Weiterarbeit eines Arbeitnehmers über die Regelaltersgrenze hinaus wirksam zu vereinbaren. Voraussetzung hierfür ist, dass die Arbeitsvertragsparteien während des Arbeitsverhältnisses noch vor Erreichen der Regelaltersgrenze des Arbeitnehmers das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts vereinbaren. Dies kann auch mehrfach geschehen. Allerdings müssen sich die Vertragsparteien auch auf das bloße Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts beschränken. Werden bei dieser Gelegenheit auch noch Arbeitsbedingungen verändert, liegt nicht mehr ein bloßes „Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts“ vor, sodass die so vereinbarte die Befristung unwirksam ist. Diese Gestaltungsmöglichkeit des Hinausschiebens des Beendigungszeitpunkts einer vereinbarten Altersgrenze besteht unverändert fort.
Von der weiteren Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 3 TzBfG wurde und wird dagegen nach den Erfahrungen des Autors zumindest in Arztpraxen, Medizinischen Versorgungszentren und Krankenhäusern kaum Gebrauch gemacht. Nach dieser Bestimmung kann das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer, der bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos war, sachgrundlos bis zu einer Dauer von fünf Jahren befristet werden. Auch dies gilt unverändert fort.
Erweiterte Befristungsmöglichkeiten durch das sog. Aktivrentengesetz
Mit Wirkung ab 01.01.2026 hat der Gesetzgeber eine erweiterte Möglichkeit geschaffen, mit Arbeitnehmern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, befristete Arbeitsverträge trotz Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber zu schließen. Dabei müssen folgende Vorgaben beachtet werden:
• Die Befristungsabrede muss schriftlich erfolgen ( § 14 Abs. 4 TzBfG); bloße Textform (E-Mail, Scan, Telefax usw.) genügt nicht.
• Die jeweilige Befristungsdauer darf den Zeitraum von zwei Jahren und bei mehrfacher Verlängerung die Höchstdauer von insgesamt acht Jahren nicht überschreiten.
• Bei mehrfacher Verlängerung darf die Anzahl von zwölf befristeten Arbeitsverträgen nicht überschritten werden.
Flankiert wird diese neue Regelung noch durch eine Steuervergünstigung für die sog. Aktivrentner. Nach § 3 Nr. 21 EStG sind Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit, die ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze erzielt werden, bis zu 24.000 € pro Jahr steuerfrei. Die Regelungen zur Sozialversicherungspflicht (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) dieses Hinzuverdienst der Aktivrentner bleiben unverändert.
