Zahnarztrecht

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Die Rechtsverhältnisse der Zahnärzte ähneln sehr denen der Vertragsärzte, wenn auch mit einigen Besonderheiten.

Nach der Vorbereitungszeit, die jeder Zahnarzt, der vertragszahnärztlich tätig werden will, leisten muss, erhält der Zahnarzt seinen Versorgungsauftrag vom Zulassungsausschuss für Zahnärzte erteilt. Zulassungsbeschränkungen, wie im vertragsärztlichen Bereich, gibt es allerdings nicht.

Berufsrechtlich fällt auf, dass zwar auch für den Zahnarzt verschiedene Spezialisierungen möglich sind – beispielsweise als Kieferorthopäde oder Oralchirurg – Gebietsbezeichnungen oder echte Facharztbezeichnungen wie im Bereich der Humanmedizin aber nicht existieren.

Haftungsrechtlich wiederum stechen Zahnärzte besonders hervor: Während die Rechtsprechung im Bereich der Humanmedizin von einem Dienstleistungsvertrag ausgeht, bei dem kein Erfolg im Sinne von Heilung geschuldet wird, enthält die zahnärztliche Leistung werkvertragliche Elemente. Ist eine Krone oder Brücke nicht so gefertigt, wie vom Patienten – oder auch vom Zahnarzt – gewünscht, hat der Patient einen Anspruch auf Nachbesserung und kann auch das Honorar kürzen. Arzthaftungsprozesse werden daher anders geführt und die Haftpflichtversicherung gewährt in aller Regel keine Deckung für den Teil des streitigen Betrages, der auf das Honorar entfällt. Auch die Möglichkeit, bei Streitigkeiten den MDK im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens um eine Begutachtung zu bitten, stellt eine Besonderheit dar.

Besonderer Aufmerksamkeit bedarf auch die Zusammenarbeit mit einem Dentallabor oder gar die Integration eines Dentallabors in die eigene Praxis. Ob beispielsweise ein Dentallabor gemeinsam mit anderen Zahnärzten in der Rechtsform einer GmbH betrieben werden darf oder ob dies gegen § 299 a StGB verspricht, ist noch umstritten.

Mit dem Angebot von kosmetischen Leistungen wie beispielsweise Bleaching tauchen schließlich auch steuerrechtliche Fragen auf.