Arzthaftungsrecht

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Jeder macht Fehler – und zum Glück sind Sie als Arzt versichert. Dennoch ist der Vorwurf eines Behandlungsfehlers meist belastend und kann in zähe Auseinandersetzungen mit dem Patienten, Verfahren vor der Ärztekammer, strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder gar Streitigkeiten mit der eigenen Haftpflichtversicherung münden, die doch auf derselben Seite stehen soll.

Sicher dürfen Sie sich bei einem Patienten entschuldigen. Doch der Grat zwischen einer erlaubten Entschuldigung und der Anerkennung der Haftung, was eine Verletzung Ihres Haftpflichtversicherungsvertrages ist, ist schmal.

Kommt ein Patient mit dem Vorwurf eines Kunstfehlers oder Behandlungsfehlers auf Sie zu, ist daher umsichtiges Handels gefragt: Wer zu sehr mauert, riskiert, dass ein schlecht beratener Patient Strafanzeige erstattet, um über den Weg der Staatsanwaltschaft, im schlimmsten Fall gar durch eine Hausdurchsuchung, an die Krankenakten und ein Gutachten zu kommen. Wer zu viel preisgibt, verletzt seine Obliegenheiten gegenüber der Versicherung und riskiert seinen Versicherungsschutz.

Dabei sind die Aussichten in einer Arzthaftungssache in der Regel nicht schlecht. Durch Kooperation bei der Herausgabe der Patientenakte lassen sich strafrechtliche Ermittlungsverfahren vermeiden. Die Gutachterkommission oder die Schlichtungsstelle der Ärztekammer begutachtet sachverständig und kostengünstig den Sachverhalt. Im Gespräch mit der Haftpflichtversicherung und dem Patienten lassen sich bei klaren Verhältnissen für alle Seiten akzeptable Vergleichslösungen finden.

Gerne beraten wir Sie ab dem ersten Behandlungsfehlervorwurf im Umgang mit dem Patienten und stellen den Kontakt zu Ihrer Haftpflichtversicherung her, der wir mit einer ersten juristischen Bewertung den Fall schildern. Wir vertreten Sie im Verfahren vor der Gutachterkommission der Ärztekammer und natürlich auch in einem etwaigen Zivilprozess, in dem um Schadensersatz und Schmerzensgeld gestritten wird. Schließt sich ein Verfahren vor der Ärztekammer wegen der Verletzung von Berufspflichten oder gar ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren an, stehen wir Ihnen natürlich auch dort gerne zur Seite.

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