Berufsrecht

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Die verkammerten Berufe – Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten usw. – zeichnen sich durch die Besonderheit der Selbstverwaltung aus: Das im Rahmen der Berufsausübung zu beachtende Recht wird nicht nur durch den Gesetzgeber gemacht, sondern auch selbst durch die jeweilige Berufsgruppe gesetzt. Das Ergebnis sind die Berufsordnungen, die häufig weder für die betroffene Berufsgruppe noch für Juristen einfach zu durchschauen sind.

Dabei sind es gerade diese Berufsordnungen und die Selbstverwaltung durch die Kammern, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtfertigung der Gewerbesteuerfreiheit beitragen. Jede Liberalisierung des Berufsrechts verwischt die Grenze zu „normalen“ Unternehmern, Handwerkern, Kaufleuten und erodiert damit die Unterscheidungsmerkmale, die bewirken, dass es sich bei den einen um Gewerbe, bei den anderen aber um freie Berufe handelt.

Wer die Gewerbesteuerfreiheit behalten will, muss sich daher mit dem Berufsrecht arrangieren.

Dieses regelt den Beruf in vielen Einzelheiten. Schon beim Zugang zum Beruf kann es zu Schwierigkeiten im Rahmen der Approbation oder der Weiterbildung zum Facharzt kommen, z.B. weil Weiterbildungszeiten oder ein ausländischer Abschluss nicht anerkannt werden.

Die Ausübung des Berufs ist durch Vorschriften zum Werberecht geregelt, die von der korrekten Gestaltung des Praxisschildes und der Frage, welche Titel geführt werden dürfen, bis hin zur Gestaltung der Homepage oder redaktioneller Artikel in Zeitschriften führen. Sprechstunden müssen angegeben werden. Andere Vorschriften regeln die Zusammenarbeit mit nichtärztlichen Heilberufen wie Apothekern, Ernährungsberatern, Heilpraktikern und Physiotherapeuten. Die Annahme von Vorteilen im Sinne einer Zuweisung gegen Entgelt ist verboten – aber dürfen Sie andere Kollegen oder ein Sanitätshaus empfehlen? In welchem Ausmaß ist das Sponsoring einer Veranstaltung des Berufsverbandes durch ein Pharmaunternehmen erlaubt? Und darf man Flyer und Werbematerial einer Krankenkasse auslegen?

Einen großen Bedeutungsaufschwung hat das Berufsrecht durch die Einführung des Tatbestandes der Korruption im Gesundheitswesen (§§ 299 a, b StGB) erfahren, wonach die Gewährung von Vorteilen zur unlauteren Beeinflussung potentieller Zuweiser bestraft werden soll. Denn was unlauter ist, beurteilt sich unter anderem nach dem ärztlichen Berufsrecht – die Ausrichtung von Kooperationsverträgen an den Vorgaben der Berufsordnung ist daher noch wichtiger als in der Vergangenheit.

Auch unabhängig von den Regeln des Strafgesetzbuchs ist das Berufsrecht dabei kein zahnloser Tiger: Kammern und Berufsgerichte können Maßnahmen bis zu 50.000,00 € Geldbuße verhängen und in manchen Bundesländern gar über die (Un)Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs befinden – mit Folgen für die Approbation.

Gerne unterstützen wir Sie präventiv, vertreten Sie aber auch gegenüber der Ärztekammer, wenn ein Disziplinarverfahren droht oder gar ein Verfahren vor dem Berufsgericht bereits eingeleitet wurde.