Niederlassung und Nachfolgeplanung

PSMF Leave a Comment


Niederlassung und Nachfolgeplanung


Sie benötigen die Unterstützung unserer Anwälte?

Kontaktieren Sie uns

Sowohl die Niederlassung als Vertragsarzt als auch die Übertragung der Praxis oder der Anteile an einer Berufsausübungsgemeinschaft mit dem damit verbundenen Versorgungsauftrag auf einen Wunschnachfolger bedürfen der Zustimmung des Zulassungsausschusses für Ärzte, was zum Teil in ein recht aufwendiges Verfahren münden kann.

Ist der Planungsbereich unterversorgt und damit nicht gesperrt, ist die Niederlassung einfach: Ein Antrag beim Zulassungsausschuss genügt. Gleichwohl lohnt es sich meist, nicht von Grund auf zu starten, sondern eine bereits bestehende Praxis zu übernehmen, da insbesondere nichtärztliches Personal zur Zeit nicht leicht zu finden ist und die Patienten weiter zu ihrer gewohnten Adresse gehen und die gewohnte Telefonnummer wählen können.

Ist der Planungsbereich hingegen gesperrt, ist für den Abgeber zunächst die Hürde der Ausschreibung zu überwinden. Bei kleinen Praxen ist das nicht immer einfach: Zwischenzeitlich neigen viele Zulassungsausschüsse dazu, nur einen halben Versorgungsauftrag auszuschreiben, wenn die Fallzahl unter dem Fachgruppendurchschnitt liegt. Dann sind gute Argumente notwendig, um doch die Ausschreibung eines vollen Versorgungsauftrags zu erreichen.

Anschließend wird die Praxis ausgeschrieben. Gibt es mehrere Bewerbungen, stellt sich die Frage, wie die Praxis ausgerechnet auf den Wunschkandidaten übertragen werden kann. Für die Auswahl des Bewerbers, der am besten geeignet ist, hat der Gesetzgeber dem Zulassungsausschuss verschiedene Kriterien vorgegeben, die nicht immer zur Auswahl des Wunschkandidaten führen.

Mit einiger Vorlaufzeit lassen sich jedoch fast immer Lösungen finden, die dazu führen, dass gerade der Wunschkandidat als Nachfolger ausgewählt werden muss – beispielsweise durch die Aufnahme des Nachfolgers als Angestellter oder Mitgesellschafter für eine gewisse Zeit vor der Praxisabgabe, sei es, dass der Abgeber selbst noch als Angestellter beim Übernehmer mitarbeitet.

Zu den vertragsarztrechtlichen Fragen kommen dann noch die zivilrechtlichen hinzu: Bei der Praxisübernahme handelt es sich um einen Unternehmenskauf, bei dem viele Einzelaspekte betrachtet werden müssen.

So wird beispielweise Eigentum an vielen einzelnen Gegenständen übertragen, Dauerschuldverhältnisse wie der Telefonvertrag oder ein Vertrag über das Leasing eines Ultraschallgeräts müssen einzeln übergeleitet werden oder gehen, wie die Arbeitsverträge, per Gesetz automatisch auf den Erwerber über.

Bereits hier lauert eine Falle: Werden die Arbeitnehmer nicht gründlich über den Übergang und dessen Hintergründe informiert, können sie dem Betriebsübergang noch Jahre später widersprechen und wieder zu Arbeitnehmern des Abgebers werden – der das Gehalt bezahlen muss, mangels Praxis aber keine Arbeitskraft mehr nutzen kann.

Die Übergabe der Patientendokumentation stellt seit Inkrafttreten der DSGVO eine weitere Herausforderung dar, die durch den Abschluss entsprechender Verträge oder die Aufnahme entsprechender Klauseln bewältigt werden muss.

Auch gilt es besonders dann, wenn der Kaufvertrag früh geschlossen wird, der Übergang aber erst Monate später erfolgen soll, Regelungen für die Zwischenzeit zu treffen, in der beispielsweise teure Geräte kaputt gehen können.

Was soll außerdem geschehen, wenn der Abgeber oder gar der Käufer vor dem Abgabetermin berufsunfähig wird?

Wir unterstützen Sie gerne sowohl bei der Ausgestaltung des Kaufvertrages als auch bei der Nachfolge- bzw. Übernahmeplanung. Durch unser gut geknüpftes Netzwerk können wir Sie sowohl bei der Suche nach einer Praxis als auch bei der Suche nach einem Nachfolger unterstützen und durch unsere langjährige Zusammenarbeit mit zahlreichen Zulassungsausschüssen dafür sorgen, dass der Übergang möglichst reibungslos von statten geht.