Abrechnung und Honorarbescheide
Sicher & kompetent
Sie haben Fragen zu Abrechnungen oder Honorarbescheiden und benötigen die Unterstützung unserer Anwälte?
Die Abrechnung der erbrachten Leistungen ist ein trockenes Thema, das häufig Überwindung kostet.
Kein Wunder: Der EBM, der Katalog der ärztlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, ist ein kompliziertes Regelwerk, das nicht leicht zu durchschauen ist. Doch damit nicht genug: Nur selten werden die im EBM ausgewiesenen Beträge, mit denen die einzelnen Leistungen bewertet werden, auch voll ausbezahlt. Die komplizierte Honorarsystematik des Vertragsarztrechts bewirkt, dass jeder KV nur ein begrenzter Topf zur Vergütung aller ärztlichen Leistungen zur Verfügung steht, die sogenannte „Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung“. Ist die Gesamtvergütung begrenzt, ist folglich auch das Honorar begrenzt, das sich erzielen lässt. So teilt die KV jedem Arzt im Rahmen der Honorarverteilung letztlich zumindest für einen Teil seiner Leistungen ein Budget zu, das unter vielerlei Namen auftaucht: RLV, ILB, Punktzahlgrenzvolumen usw.
Umso frustrierender ist es, wenn man den Honorarbescheid mit dem vergleicht, was ursprünglich angefordert wurde. Die Kürzungen sind oft beträchtlich. Viele Leistungen werden nur stark quotiert vergütet, was zugleich als Geringschätzung der Arbeit verstanden wird.
Wenn auch Sie sich ärgern, prüfen wir gern Ihre Honorarbescheide auf ihre Rechtmäßigkeit und damit darauf, ob die häufig auch für die KV nur schwer durchschaubaren Vorgaben des Gesetzgebers, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) richtig umgesetzt wurden. Ist der Bescheid oder der zugrundeliegende HVM rechtswidrig, vertreten wir Ihre Rechte gegenüber der KV und vor dem Sozialgericht und helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Sehr häufig gelingt es uns nach Durchsicht Ihrer Bescheide auch, sozusagen präventiv im Rahmen von Antragsverfahren die Honorierung Ihrer Leistungen zu optimieren. Das zugewiesene RLV oder Punktzahlgrenzvolumen lässt sich oft im Antragsverfahren erhöhen, Besonderheiten im Leistungsspektrum oder Sondersituationen in der Praxis wie Krankheit des Arztes oder Praxisschließungen in der Umgebung lassen sich durch Fallwert- und Fallzahlanpassungen berücksichtigen.
Doch auch im Bereich der GOÄ, bei der Abrechnung mit Selbstzahlern, Privaten Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfestellen harren Probleme.
Dies beginnt bei der Rechnungsstellung. Die GOÄ stellt hohe Anforderungen an die zu erstellenden Privatliquidationen, die nicht nur Konsequenzen für die Kostenerstattung haben: Die Abrechnung bezogener Laborleistungen war bereits Gegenstand strafgerichtlicher Entscheidungen des Bundesgerichtshofs; eine falsche Abrechnung von Auslagen und Materialien oder die Nichtweitergabe von Rabatten kann ebenfalls strafrechtliche Konsequenzen haben.
Doch auch PKV und Beihilfe werden immer kreativer. Gegenüber den Patienten wird die Rechnung häufig erstattet, so dass zunächst keine Schwierigkeiten erkennbar sind. Dann, oft erst nach Jahren, tritt die Krankenversicherung mit hohen Rückforderungen im eigenen Namen an den Arzt heran. Die Form der Rechnung wird kritisiert, zu hohe Steigerungssätze, die Notwendigkeit der erbrachten Leistungen und die zur Analogberechnung herangezogenen GOP.
Gerne beraten und vertreten wir Sie auch in diesen Fällen und setzen Ihre Rechte außergerichtlich und gerichtlich gegen Patienten, Krankenversicherungen und Beihilfestellen durch.