von Christiane Werle
Mit dem Versorgungsstrukturgesetz sind die Regeln, wer ärztlicher Leiter eines MVZ sein kann, geändert worden. Bislang war es so, dass jedes MVZ einen ärztlichen Leiter haben musste. Mehr Vorschriften gab es nicht. Die Aufgabe des ärztlichen Leiters ist es wohl, aus fachlich-ärztlicher Sicht die Organisation der Betriebsabläufe in seinem MVZ sicherzustellen. Außerdem ist er verantwortlich in allen das Kassenrecht betreffenden Fragen bis hin zur Abrechnung.
Neu ist, dass nur noch derjenige Arzt ärztlicher Leiter sein kann, der auch im MVZ ärztlich tätig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er dort angestellt ist oder ob er als Vertragsarzt dort mitarbeitet. So weit so gut. Im Gesetz steht nichts dazu, in welchem Umfang der ärztliche Leiter im MVZ mitarbeiten muss. Unterschiedliche Zulassungsausschüsse kommen in dieser Frage zu unterschiedlichen Ergebnissen. Der eine sagt, dass der Umfang egal ist. Der andere sagt, dass der ärztliche Leiter mindestens im Umfang eines halben Versorgungsauftrages mitarbeiten muss. In einem MVZ angestellte Ärzte sind erst dann Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung, wenn sie mindestens halbtags beschäftigt sind. Nur wer Mitglied der KV ist, unterliegt auch der Disziplinargewalt der KV. Nur er kann von seiner KV bei einem Fehlverhalten disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Zwar hat der Gesetzgeber sich zur Frage der Mindestmitarbeit des ärztlichen Leiters nicht geäußert. Die Zulassungsausschüsse, die fordern, dass der ärztliche Leiter mindestens halbtags mitarbeiten muss, argumentieren, dass der ärztliche Leiter nur dann von der KV kontrolliert werden kann, wenn er auch deren Mitglied ist. Das Argument ist aus Sicht der KV nachvollziehbar.
Die Zulassungsausschüsse haben zum Teil schon jetzt die bestehenden MVZ angeschrieben und aufgefordert, bis zum 30.06.2012 dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Anforderungen an den ärztlichen Leiter erfüllt werden. Medizinische Versorgungszentren, in denen der ärztliche Leiter noch nicht im MVZ mitarbeitet oder in denen der ärztliche Leiter zwar mitarbeitet aber nicht mindestens halbtags, sollten deshalb dafür sorgen, dass die Strukturen angepasst werden.
Wer selbständiger Vertragsarzt ist, ist immer Mitglied der KV. Als Vertragsarzt hat man immer mindestens einen halben oder einen vollen Versorgungsauftrag. Auch darin könnte man ein Argument dafür sehen, dass gefordert wird, dass der ärztliche Leiter mindestens halbtags mitarbeiten muss. Allerdings ist das nicht wirklich konsequent. Ein „halber“ Vertragsarzt muss nämlich nur mindestens 10 Stunden Sprechstundenzeit anbieten. Die Bedarfsplanungsrichtlinie sagt, dass angestellte Ärzte dann im Umfang eines halben Versorgungsauftrages tätig sind, wenn sie mehr als 10 Stunden und maximal 20 Stunden mitarbeiten. Den Begriff „halbtags“ gibt es dort nicht. Selbständige müssen also weniger mitarbeiten, um ärztliche Leiter sein zu können. Aus Sicht der KV ist das aber in Ordnung, weil sie ja auch dann Mitglied der KV sind, wenn sie den halben Versorgungsauftrag erfüllen.