von Simone Vogt und Dr. Rudolf Fürstenberg (erschienen in „Der Allgemeinarzt 13/2017“)
Das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen, das vor einem Jahr in Kraft getreten ist, stellt für Ärzte nur das unter Strafe, was bereits seit vielen Jahren berufsrechtswidrig war. Gesundheitspolitisch gewollte Kooperationsformen im Gesundheitswesen sollten dabei nicht kriminalisiert werden dürfen. Die Folgen eines Verstoßes gegen berufs- und/oder sozialrechtliche Vorschriften wiegen allerdings nunmehr schwerer und es steigt das Risiko, dass das Verhalten aufgedeckt wird.