Bundessozialgericht schafft Planungssicherheit für BAG: Ausscheidender Gesellschafter ist an Zulassungsverzicht gebunden

Von Dr. Lars Blady (Oktober 2017)

Es ist ein typisches Szenario für Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), bei denen ein Gesellschafter z. B. aus Altersgründen ausscheidet: Während der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass der Arzt auf seine Zulassung zugunsten der Gesellschaft verzichtet, überlegt dieser es sich anders – und verweigert die Verzichtserklärung. Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun entschieden: Gilt nach einem Gerichtsurteil der Zulassungsverzicht als abgegeben, ist auch der Zulassungsausschuss hieran gebunden. Er darf nicht mehr selbst prüfen, ob die gerichtliche Entscheidung (materiell-rechtlich) richtig ist (BSG-Beschluss vom 03.08.2016, Az. B 6 KA 9/16 B).

Damit hat das BSG verbleibenden Gesellschaftern einer BAG gegenüber einem missgünstigen und vertragsbrüchigen Ex-Gesellschafter den Rücken gestärkt. Mit der Entscheidung wird nicht nur deutlich, dass sich ausscheidende Ärzte an die Regelung im Gesellschaftsvertrag halten sollten; es wird auch vor Augen geführt, dass der Zulassungsausschuss gerichtliche Entscheidungen zwingend beachten muss.

Beispiel:
A, B und C führen eine internistische BAG. Im Gesellschaftsvertrag ist festgelegt, dass ein ausscheidender Gesellschafter seine vertragsärztliche Zulassung zugunsten der BAG ausschreiben lässt und diese auf einen Nachfolger zu übertragen ist, der von den verbleibenden Gesellschaftern zu benennen ist. Der ausscheidende Arzt scheidet im Streit aus und gibt die verlangte Erklärung nicht ab. Daraufhin klagen die verbleibenden Gesellschafter vor Gericht.

Das Gericht kann die Abgabe der verlangten Willenserklärungen fingieren (§ 894 Zivilprozessordnung), sodass der Antrag auf Ausschreibung als gestellt und der Verzicht zugunsten der verbleibenden Gesellschafter als erklärt gilt. Der Zulassungsausschuss ist hieran gebunden, soweit ein rechtskräftiges Urteil im Sinne von § 894 ZPO vorliegt.

Praxishinweis:
Der BSG-Beschluss erfreut auch angestellte Ärzte, die mit dem anstellenden Arzt vereinbart haben, dass die Anstellungsgenehmigung z. B. nach einer bestimmten Zeit in eine vertragsärztliche Zulassung umgewandelt wird (§ 95 Abs. 9b SGB V). Hierbei ist der angestellte Arzt darauf angewiesen, dass sein „Chef“ den Umwandlungsantrag stellt. Weigert dieser sich absprachewidrig und erzwingt der angestellte Arzt daraufhin die Fiktion dieser Erklärung vor Gericht, ist auch für diesen Fall der Zulassungsausschuss an das Gerichtsurteil gebunden – und eine wichtige Hürde für die angestrebte ärztliche Selbstständigkeit genommen.