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Informationen zum Corona-Virus und dessen Auswirkungen

Liebe Mandanten,

die Corona-Krise stellt nicht nur unser Gesundheitssystem vor große Herausforderungen, sondern möglicherweise auch Sie und Ihre Mitarbeiter in Ihrem eigenen Unternehmen – Ihrer Arztpraxis.

Viele auftauchende Probleme sind Ihnen in Ihrem Arbeitsleben nicht begegnet und Maßnahmen, die im Rahmen des Infektionsschutzes ergriffen werden, waren zwar möglicherweise in Grundzügen bekannt, wurden aber für abwegig gehalten.

Auch Schutzmaßnahmen, die in Form von Gesetzen und Verordnungen des Bundes und der Länder, in Form von Allgemeinverfügungen der Gemeinden und Kreise oder in Form von Einzelverwaltungsakten wie Quarantäneanordnungen erlassen werden, müssen aber den Regeln des Rechtsstaats genügen und sind daher häufig schon vorausschauend von Gesetzes wegen mit Ausgleichsmaßnahmen versehen. Zusätzlich haben die Regierungen des Bundes und der Länder umfangreiche Unterstützungspakete erlassen. Jeden Tag kommen neue Maßnahmen dazu, wie die geplante Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, Finanzhilfen durch die KfW oder die zinslose Stundung von Steuerschulden.

Wie sonst auch unterstützen wir Sie gerne bei den auftauchenden Problemen, wie z.B.:

  • Was geschieht mit meinen laufenden Verfahren?

In verschiedenen Bundesländern wurde bereits offiziell oder inoffiziell der Betrieb in der Justiz beschränkt. Es finden nur noch unaufschiebbare Verhandlungen statt, insbesondere die Strafgerichtsbarkeit bleibt aufrecht erhalten.

Es ist deswegen damit zu rechnen, dass sich Verfahren in die Länge ziehen und vor Gericht und den Gremien der vertragsärztlichen Versorgung keine Termine stattfinden. Sofern die Ausschüsse nicht zusammenkommen, sei es wegen Krankheit, sei es wegen Überlastung des Gesundheitssystem oder Beschränkungen des Reiseverkehrs, kommt es auch zu Verzögerungen in Zulassungsverfahren.

  • Was sind die Voraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeit?

Voraussetzung für Kurzarbeit ist zunächst, dass diese nach dem Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber überhaupt angeordnet werden kann. Eine solche Vereinbarung kann gegebenenfalls auch jetzt noch getroffen werden: Auch Ihre Arbeitnehmer ziehen Kurzarbeit wahrscheinlich einer betriebsbedingten Kündigung vor.

Weiter sind die sozialrechtlichen Voraussetzungen zu beachten, die zur Zeit aufgrund der weiteren Tätigkeit des Gesetzgebers im Fluss sind und abgesenkt werden.

Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der Formulierung etwaiger Änderungsverträge zum Arbeitsvertrag und bei der Prüfung, ob ein Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt werden kann.

  • Haben meine Angestellten Anspruch auf bezahlten Urlaub, wenn sie z.B. wegen der geschlossenen Kita ihr Kind betreuen müssen und nicht zur Arbeit kommen können?

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer zunächst unter Berücksichtigung des Alters des Kindes zunächst entscheiden, ob das Kind überhaupt einer Betreuung bedarf, und dann alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Betreuung anderweitig sicherzustellen.

Ist das nicht möglich, wird der Arbeitnehmer von der Pflicht zur Arbeitsleistung frei – behält aber nur unter bestimmten Bedingungen seinen Anspruch auf sein Gehalt. So darf § 616 BGB nicht im Arbeits- oder Tarifvertrag abbedungen sein und der Verhinderungsgrund darf nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit gegeben sein. Wie lange diese Spanne ist, ist nicht abschließend geklärt und erst recht nicht in der vorliegenden Situation. Man wird jedoch als Faustregel von einer Woche ausgehen dürfen.

Stattdessen oder spätestens anschließend muß der Arbeitnehmer Überstunden und Urlaub einbringen.

  • Muß ich Arbeitsentgelt zahlen, wenn ein Arbeitnehmer unter Quarantäne steht?

Ist der Arbeitnehmer erkrankt, gelten die üblichen Regelungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, wie bei jeder Erkrankung auch.

Ist der Arbeitnehmer aber nur verdächtig, greift das EFZG nicht. Zunächst greift auch hier wieder § 616 BGB ein. Anschließend erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG), die sich nach dem Arbeitsentgelt richtet.

  • Wie und in welcher Höhe werde ich entschädigt, wenn ich unter Quarantäne gestellt werde?

Auch Sie erhalten eine Entschädigung nach § 56 IfSG, wenn Sie unter Quarantäne gestellt werden. Diese bemisst sich je Monat nach dem Zwölftel Ihres Jahreseinkommens. Hinzu kommt bei Existenzgefährdung oder wenn Ihr Betrieb während dieser Zeit ruht eine angemessene Entschädigung für die weiterlaufenden, nicht gedeckten Betriebsausgaben, die aber nicht den vollen Ausfall erreichen muß.

  • Kann ich Arbeitnehmer betriebsbedingt kündigen?

Die betriebsbedingte Kündigung von Arbeitnehmern unterliegt den normalen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes und ist damit abhängig von Ihrer Betriebsgröße, der Plausibilität Ihrer betriebswirtschaftlichen Entscheidung und gegebenenfalls einer Sozialauswahl und anderen Voraussetzungen.