Liebe Mandanten,
nachdem Bundestag und Bundesrat in einem beispiellosen Eilverfahren Gesetze zur „Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie“ und zum „Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und anderer Gesundheitseinrichtungen“ erlassen haben, ist es Zeit für ein zusammengerafftes Update hinsichtlich der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um Sie zu unterstützen oder gar Ihre Existenz zu sichern:
Nach Art. 3 des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes sind die KVen verpflichtet, Regelungen vorzusehen, um pandemiebedingte Honorarausfälle auszugleichen.
- Mindert sich Ihr Gesamthonorar pandemiebedingt um mehr als 10 % gegenüber dem Vorjahresquartal, kann die KV eine befristete Ausgleichszahlung an Sie leisten, die sich auf die extrabudgetären Leistungen bezieht.
- Mindert sich pandemiebedingt Ihre Fallzahl in einem Umfang, der die Fortführung Ihrer Arztpraxis gefährdet, hat die KV gemeinsam mit den Kassen Regelungen zur Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit zu treffen.
Beide Regelungen bedürfen noch der Umsetzung durch die KVen, die aber teilweise schon vor Verabschiedung des Gesetzes weitreichende Maßnahmen wie eine Stützung auf 90 % des Honorars des Vorjahresquartals vorgesehen hatten.
Nach Art. 1 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite erhalten Arbeitnehmer, die wegen geschlossener Kindertagesstätten ihr Kind bis zum Alter von 12 Lebensjahren selbst betreuen müssen und daher einen Verdienstausfall erleiden, nach dem Infektionsschutzgesetz eine Entschädigung in Höhe von 67 % des Verdienstausfalls für bis zu 6 Wochen, jedoch höchstens 2.016,00 € monatlich. Die Regelung gilt ab dem 01. März 2020 und bis zum 31.12.2020.
Nach dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht müssen bestimmte Zahlungen vorerst nicht geleistet werden. Hinzu kommen weitere befristete Maßnahmen
- Verbraucher können Zahlungen, die in Dauerschuldverhältnissen, die vor dem 08. März 2020 geschlossen wurden, im Zeitraum von April bis Juni verweigern, wenn ihnen die Zahlung nicht möglich ist, ohne einen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden. Das betrifft alle Dauerschuldverhältnisse, die zur Deckung mit Leistungen der allgemeinen Daseinsvorsorge erforderlich sind, also z.B. Strom, Wasser und Telefon.
- Mietverhältnisse dürfen nicht gekündigt werden, wenn Zahlungen, die in den Monaten April bis Juni geleistet werden müssten, coronabedingt ausbleiben. Die Mietzahlung muss später nachgeholt werden, und zwar bis spätestens 30.06.2022. Bitte beachten Sie, dass auch Verzugszinsen anfallen!
- Bei Verbraucherdarlehensverträgen werden die für April bis Juni anfallenden Zahlungen 3 Monate zinsfrei gestundet, wenn sie coronabedingt nicht gelistet werden können.
- Bis zum 30. September 2020 ist die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt, sofern die Insolvenz auf der COVID-19-Pandemie beruht und die Aussicht besteht, dass die Zahlungsunfähigkeit wieder beseitigt werden wird.
- Gesellschafterbeschlüsse zum Beispiel von GmbHs können auch dann im Umlaufverfahren schriftlich oder per E-Mail getroffen werden, wenn nicht alle Gesellschafter zustimmen.
Wir halten Sie auf dem Laufenden.