Informationen zum Corona-Virus und dessen Auswirkungen #3

Liebe Mandanten,

vielleicht haben Sie es durch die Meldung auf der Homepage der KBV oder durch Erzählungen von Kollegen bereits mitbekommen:

Nach einer internen Weisung der Bundesagentur für Arbeit erhalten vetragsärztliche Praxen grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld. Dies wird damit begründet, dass die Ausgleichszahlungen nach § 87a Abs. 3b SGB V, die im März durch den Bundestag beschlossen wurden, wie eine Betriebsausfallversicherung wirkten und somit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld nicht vorlägen. Dadurch soll verhindert werden, dass Ärzte sowohl das Kurzarbeitergeld als auch die Ausgleichszahlungen beanspruchen.

Die Weisung bezieht sich nur auf Einbußen aufgrund von ausbleibenden GKV-Patienten. Demgegenüber kommt Kurzarbeitergeld grundsätzlich in Betracht bei Einnahmeausfällen durch den Rückgang von Patienten mit einer privaten Krankenversicherung. Wir gehen davon aus, dass der „Schutzschirm“, der durch Ausgleichszahlungen der KVen aufgespannt werden sollte, nicht die beabsichtigte Wirkung entfalten wird, da er nicht das gesamte vertragsärztliche Honorar umfasst und Sie die Einbußen im privatärztlichen Bereich ebenfalls hart treffen dürften. Die interne Weisung scheint auf einer Fehlvorstellung zu beruhen, so dass die Voraussetzungen an die Gewährung von Kurzarbeitergeld trotzdem gegeben sein dürften, der Antrag aber gegebenenfalls ausführlicher begründet werden muss.

Wenn Sie Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen Sie deswegen in Ihrem Antrag deutlich machen, dass die Ausgleichszahlungen der KV nicht zur Kompensation der Umsatzeinbußen ausreichen.

Dies ist natürlich eine sehr unerfreuliche Nachricht. Die Einschränkung in Bezug auf Vertragsärzte war nicht absehbar, da sie sich nicht aus dem Gesetz ergibt. Bereits deswegen ist die Rechtmäßigkeit dieser internen Weisung zweifelhaft.

Die Weisung der Bundesagentur für Arbeit erfolgte mit Ende April auch sehr spät, wenn man bedenkt, dass die Auswirkungen der Maßnahmen sich bei den meisten von Ihnen bereits Anfang März bemerkbar machten. Dispositionen wie die Anmeldung von Kurzarbeit haben Sie bereits im März und nicht erst im April getroffen, so dass auch fraglich ist, ob die Weisung nicht mit Blick auf verschiedene von der Rechtsprechung entwickelte Rückwirkungsverbote rechtswidrig ist.

Vielmehr trafen die Schutzmaßnahmen gerade Sie besonders hart.

Sollte über Ihren Antrag auf Kurzarbeitergeld bereits negativ entschieden worden sein oder noch entschieden werden, sind wir Ihnen natürlich gerne dabei behilflich, gegen diese Entscheidung vorzugehen.