Apothekenrecht

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Eine besondere Stellung unter den Heilberuflern nehmen seit langem die Apotheker ein. Bereits im Jahr 1231 wurde das Berufsbild des Apothekers durch den Stauferkaiser Friedrich II. im „Liber Augustalis“ kodifiziert. In diesem Gesetz und seinen Nachträgen wurde unter anderem die noch heute gültige Trennung zwischen Arzt und Apotheker festgelegt: Apotheker durften nicht therapeutisch tätig sein; Ärzte durften keine Apotheke besitzen. Auch heute noch gilt ein Vier-Augen-Prinzip, wonach der Arzt das Medikament verschreibt, der Apotheker aber die Verschreibung nochmals aus pharmazeutischer Sicht überprüft.

Besonderheiten ergeben sich vor allem daraus, dass Apotheker einerseits Besonderheiten von Heilberufen, andererseits aber auch Charakteristika von Gewerbetreibenden aufweisen. Gleichzeitig obliegt den Apotheken die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Versorgung der Bürger mit Arzneimitteln.

Die führt dazu, dass das Apothekenrecht durch eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen geregelt wird. Hinzu kommen Berufsordnungen, Berufsgerichtsordnungen und anderes untergesetzliches Recht.

Verkompliziert wird die Rechtslage noch dadurch, dass diese Vorschriften teilweise auch in die Bereiche anderer Heilberufe ausstrahlen: Beispielsweise das Verbot, in einer Arztpraxis Rezeptsammelstellen einzurichten, richtet sich nicht nur gegen Apotheker, sondern auch gegen Ärzte, die sich plötzlich nicht mit Unterlassungsverfügungen der Ärztekammer, sondern der Apothekerkammer konfrontiert sehen.

Wir unterstützen Sie gerne bei allen auftauchenden Fragen. Gleichgültig, ob es um die Approbation oder den Kauf oder Verkauf einer Apotheke geht, ob die Kammer oder die Apothekenaufsicht ermitteln, oder ob die Kassenärztliche Vereinigung und die Krankenkassen mit einer Retaxation auf Sie zukommen – Sie können sich gerne an uns wenden.