Kooperationen

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Die Arbeit im Team bietet Vorteile, beginnend bei Synergieeffekten durch die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen, Geräten und Personal, über den Meinungsaustausch bei schwierigen Fällen oder die Flexibilisierung der Arbeitszeit bis hin zur Erweiterung des Leistungsspektrums durch Ärzte verschiedener Fachgebiete und mit verschiedenen Zusatzbezeichnungen.

Zivilrecht, Berufsrecht und Vertragsarztrecht stellen dazu verschiedene Kooperationsformen bereit.

Die loseste Form der Zusammenarbeit ist die Zusammenarbeit in einem Praxisnetz.

Sollen Synergieeffekte hinsichtlich der Infrastruktur und gegebenenfalls hinsichtlich des Personals im Vordergrund stehen, ist eine Apparate- oder Praxisgemeinschaft wahrscheinlich die richtige Wahl. Hier schließen Sie sich zu einer Gesellschaft zusammen, die gemeinsam teure Geräte anschafft und den Gesellschaftern zur Nutzung zur Verfügung stellt, oder Sie mieten gemeinsam die gesamten Praxisräume an, sind gemeinsam Arbeitgeber des nichtärztlichen Personals und teilen so alle oder nahezu die gesamten in der Praxis anfallenden Kosten. Doch Vorsicht bei einer solchen Praxisgemeinschaft: Werden mehr als 20 % der Patienten von allen teilnehmenden Ärzten behandelt, liegt nach Ansicht der KV in der Regel eine Berufsausübungsgemeinschaft vor, die einer besonderen Genehmigung bedarf. Die Leistungserbringung und Abrechnung ohne eine solche Genehmigung ist falsch, führt zu Regressen und manchmal sogar zu Ermittlungen wegen Abrechnungsbetrugs.

Der auf eine Kostenteilungsgemeinschaft folgende logische Schritt ist der, die anfallenden Gewinne zu teilen und so den Beruf gemeinsam auszuüben. Eine solche Gemeinschaftspraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft bedarf der Zulassung durch den Zulassungsausschuss für Ärzte. Die Zusammenarbeit ist eng: Sie behandeln die Patienten gemeinsam und die Gesellschaft ist in der Regel auf eine sehr lange Dauer angelegt. Häufig sollen die Versorgungsaufträge beim Ausscheiden eines Gesellschafters gegen eine Abfindung in der Berufsausübungsgemeinschaft verbleiben. Eine Auseinandersetzung beim Ausscheiden eines Gesellschafters ist oft sehr kompliziert, langwierig und streitbeladen.

Eine besondere Form der Berufsausübungsgemeinschaft ist das Medizinische Versorgungszentrum oder MVZ. Wie bei der BAG auch können hier Ärzte gleicher oder verschiedener Fachrichtungen zusammengeschlossen sein. Die Patienten werden gemeinsam behandelt. Besonders ist allerdings, dass das MVZ nicht in der Hand der behandelnden Ärzte sein muß, sondern auch von einem Krankenhaus, einem nichtärztlichen Dialyseleistungserbringer oder gar einer Kommune betrieben werden kann.

Für all diese Kooperationsformen stehen verschiedene Rechtsformen zur Verfügung. So ist der Zusammenschluss in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder in Form einer Partnerschaftsgesellschaft möglich. Beim MVZ kommt noch die GmbH hinzu; spezielle Formen der Kostenteilung können sogar durch GmbH und Co. KGs verwirklicht werden.

Wir helfen Ihnen bei der Auswahl des für Sie richtigen Kooperationsmodells und beraten Sie bei der Wahl der Rechtsform. Die notwendigen Gesellschaftsverträge müssen gründlich erstellt werden, da sie in der Regel auf lange Zeit angelegt sind und das Auseinandergehen ähnlich schmerzhaft wie eine Scheidung werden kann. Schließlich sind die besonderen Voraussetzungen des Berufs- und Vertragsarztrechts zu beachten. Untypische Gestaltungen müssen dem Zulassungsausschuss zuweilen erst erläutert werden, bevor die Genehmigung der BAG oder die Zulassung als MVZ erfolgt.

Mit der Gründung ist es selbstverständlich nicht getan. Die Aufnahme neuer Gesellschafter gestaltet sich oft schwierig, besonders, wenn kein Vertragsarztsitz zur Verfügung steht. Umgekehrt ist es für eine BAG oft nicht einfach, sich auf einen ausgeschriebenen Vertragsarztsitz zu bewerben. Der Verzicht zugunsten einer Anstellung oder die Teilung eines Versorgungsauftrags mag eine Lösung sein.

Gleichzeitig sind mit der Aufnahme weiterer Gesellschafter in der Regel Änderungen des Gesellschaftsvertrages verbunden. Gerade der Übergang von einer austarierten Gesellschaft mit zwei Gesellschaftern auf eine solche mit drei gestaltet sich oft schwierig.

Auch Streit innerhalb der Gesellschaft kommt vor und ist manchmal nur durch das Ausscheiden eines Gesellschafters und dessen Abfindung zu lösen.

Wir unterstützen Sie bei der Gründung von Praxisnetzen, Praxisgemeinschaften, Apparate- und Laborgemeinschaften, Berufsausübungsgemeinschaften und Gemeinschaftspraxen, Medizinischen Versorgungszentren (MVZ), Trägergesellschaften und Betriebsgesellschaften und beraten Sie bei allen im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses auftauchenden Problemen und Streitigkeiten. Schließlich helfen wir Ihnen auch bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einen Nachfolger, den Verkauf der Gesellschaft insgesamt oder bei der Auflösung des Unternehmens.