Krankenhäuser
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Aufgrund der gesetzgeberischen Bestrebungen, die sektorenübergreifende Versorgung zu stärken, tauchen auch im Alltag des niedergelassenen Arztes immer wieder krankenhausrechtliche Fragen auf, wie sich auch umgekehrt Krankenhäuser immer mehr mit Fragen beschäftigen müssen, die bislang den niedergelassenen Ärzten vorbehalten waren.
Klassische Schnittstellen beider Rechtsgebiete sind Honorar- und Konsiliararztverträge, bei denen sich die rechtliche Brisanz durch die vergleichsweise junge Vorschrift der Korruption im Gesundheitswesen (§ 299 a StGB) erhöht hat. Denn die Belohnung der Zuweisung von Patienten ins Krankenhaus durch einen besonders lukrativen Honorararztvertrag war schon immer berufsrechtlich verboten. Erst durch die Schaffung des § 299 a StGB scheint dieses Verbot aber auch auf den Radar der Rechtsabteilungen vieler Krankenhäuser gekommen zu sein.
Unabhängig von diesen berufs- und strafrechtlichen Problemen können je nach Gestaltung auch spezifisch krankenhausrechtliche Fallen lauern: Soll der Konsiliararzt in die Wahlleistungskette aufgenommen werden, sind für ihn plötzlich Fragen des Krankenhausentgeltgesetzes relevant und er muss sich um eine wasserdichte Formulierung einer Wahlleistungsvereinbarung kümmern, will er sich nicht möglicherweise sogar Jahre später beträchtlichen Regressen privater Krankenversicherer ausgesetzt sehen.
Im Rahmen des Belegarztwesens sind die ambulante und die stationäre Versorgung schon lange verknüpft. Erschöpfte sich diese Verknüpfung früher oft in der Verhandlung des Belegarztvertrages und gegebenenfalls zusätzlicher Vereinbarungen über die Nutzung eines OPs für ambulante Operationen, verkomplizieren heute die drohenden Schließungen ländlicher Abteilungen und ganzer Krankenhäuser einerseits und der Ärztemangel andererseits die Lage.
Um der Schließung einer Belegabteilung zu entgehen, welche mit dem Wegfall der unbudgetierten Vergütung für stationäre Leistungen einhergehen würde, ist in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung oft einige Phantasiearbeit und Kreativität erforderlich, welche wiederum fundierte Kenntnis der zugrundeliegenden krankenhausplanerischen Vorschriften voraussetzt.
Soll die Bindung ans Krankenhaus noch enger sein, zum Beispiel bei einer Teilanstellung, ist noch der Arbeitsvertrag zu prüfen, der häufig an einen Chefarztvertrag mit eigenem Liquidationsrecht angelegt sein wird.
Durch unsere intensive Zusammenarbeit mit Krankenhäusern, Niedergelassenen und Belegärzten sind wir mit den Besonderheiten des Krankenhausrechts vertraut und beraten insbesondere an der Schnittstelle der Sektoren.