Nur selten wird die Praxis in einer eigenen Immobilie betrieben. Häufig handelt es sich beim Vermieter um einen echten Dritten, sei es eine Einzelperson, sei es eine Erbengemeinschaft, ein Investor, Krankenhaus oder eine Handelsgesellschaft, die als Eigentümer und Betreiber eines Ärztehauses auftritt. Oder Eigentümer der Immobilie ist aus steuerlichen Gründen und zur Sicherung der Altersvorsorge der Ehepartner.
In all diesen Fällen ist ein Mietvertrag zur langfristigen Gestaltung des Mietverhältnisses notwendig. Dabei weisen schon gewerbliche Mietverträge gegenüber Wohnraummietverträgen Besonderheiten auf: Die Miete kann durch den Vermieter nicht einseitig erhöht werden, wenn dies nicht im Vertrag vorgesehen ist; die Kündigungsfristen werden anders berechnet; die Gestaltung der Nebenkosten ist freier und die Frage des Konkurrenzschutzes ist zu beachten, um nur einige Punkte zu nennen.
Doch damit nicht genug. Zwar handelt es sich bei der Miete einer Arztpraxis um einen Unterfall des Gewerberaummietrechts. Dennoch sind auch hier verschiedene Spezialitäten zu beachten, die bei aufschiebenden Bedingungen aufgrund der Unsicherheiten des vertragsärztlichen Zulassungsverfahrens beginnen, über besondere behördliche Voraussetzungen gehen und bei der Option des Vermieters zur Umsatzsteuer noch nicht enden.
Egal, ob es sich um die Gestaltung eines neuen Mietvertrages handelt, der um die wenig auf den Spezialfall „Arztpraxis“ zugeschnittenen Haus-und-Grund-Formulare hinausgeht, oder ob Streitigkeiten im laufenden Mietverhältnis bis hin zur vorzeitigen Beendigung eines Mietvertrages mit Festlaufzeit Gegenstand Ihrer Fragen sind – wir unterstützen Sie gerne.