
Mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (BGBl. 2025 I Nr. 40), die am 14. Februar 2025 in Kraft trat, wurde eine wesentliche Anpassung der Zulassungsregelungen für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vorgenommen. Diese betrifft die Praxisvergrößerung von Psychotherapeutischen Vertragsarztpraxen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten.
1. Inhalt der Neuregelung
Die neue Regelung in § 32 Abs. 3 S. 2 der Ärzte-ZV erlaubt eine Praxisvergrößerung auf das 1,5-fache der Vollauslastung einer Psychotherapeutischen Vertragsarztpraxis, wenn eine Weiterbildung gemäß § 95c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V durchgeführt wird. Für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einem hälftigen Versorgungsauftrag ist die Praxisvergrößerung auf das 1,0-fache der Vollauslastung begrenzt.
2. Zweck der Neuregelung
Die Gesetzesänderung reagiert auf den wachsenden Bedarf an Weiterbildungsplätzen im Bereich der Psychotherapie. Sie sorgt dafür, dass ausreichend Weiterbildungsassistenten ausgebildet werden können, ohne dass dies die Qualität der Versorgung und der Weiterbildung gefährdet. Vor der Neuregelung bestand Unsicherheit, in welchem Umfang eine Praxisvergrößerung zulässig war, ohne dass Honorarkürzungen oder andere rechtliche Konsequenzen drohten. Die Neuregelung beseitigt diese Unsicherheit und schafft eine verlässliche Grundlage für die Praxisvergrößerung im Rahmen der Weiterbildung.
3. Auswirkungen auf die Qualität der Versorgung
Die Praxisvergrößerung durch die Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten führt in der Regel zu einer Erhöhung des Patientenstamms, da die Assistenten eigenständig Patientinnen und Patienten behandeln dürfen. Die Neuregelung stellt sicher, dass eine Praxisvergrößerung bis zu 150 % der regulären Vollauslastung zulässig ist, ohne den Schutzzweck des § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV zu gefährden. Dieser soll verhindern, dass die Praxisgröße übermäßig anwächst, um so die fachgerechte Anleitung der Assistenten sowie die Qualität der psychotherapeutischen Versorgung aufrechtzuerhalten.
4. Berechnungsgrundlage für die Praxisvergrößerung
Die Definition der Vollauslastung einer Psychotherapeutischen Vertragsarztpraxis basiert auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Diese legt eine Vollauslastung mit 36 therapeutischen Sitzungen pro Woche à 50 Minuten in 43 Wochen pro Jahr zugrunde. Die zulässige Praxisvergrößerung auf das 1,5-fache bedeutet eine Erhöhung des Praxisumfangs um bis zu 50 % gegenüber der regulären Vollauslastung.
5. Fazit
Die Neuregelung bietet eine klare Grundlage für die Praxisvergrößerung im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten. Für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die eine Praxisvergrößerung planen oder bereits Weiterbildungsassistenten beschäftigen, ist es entscheidend, den Praxisumfang und die Patientenzahlen genau zu überwachen. Eine präzise Dokumentation hilft dabei, die zulässige Grenze von 150 % der regulären Vollauslastung nicht zu überschreiten und so abrechnungsrechtliche Konsequenzen wie Honorarkürzungen oder Rückforderungen zu vermeiden.
Zusammengefasst ermöglicht diese Neuregelung eine rechtssichere und praxisorientierte Gestaltung der Weiterbildung in Psychotherapeutischen Vertragsarztpraxen, trägt zur Sicherstellung einer ausreichenden Zahl an Weiterbildungsplätzen bei und gewährleistet die Qualität der psychotherapeutischen Versorgung.