von Dr. Sonja Lange (März 2015)
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.02.2015 (I ZR 213/13) entschieden, dass das Angebot eines kostenlosen Fahrdienstes einer Augenklinik für Patienten grundsätzlich dem heilmittelrechtlichen Verbot von Werbegaben unterfällt. Es könnte allerdings als sog. „handelsübliche Nebenleistung“ dennoch zulässig sein.
Ein operierender Augenarzt hatte gegen eine Klinik geklagt, die ihren Patienten für Diagnostik und Operation einen kostenlosen Fahrdienst anbietet.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil des OLG Köln aufgehoben. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt das Angebot der Augenklinik eine auf konkrete Leistungen bezogene Werbung dar, die dem in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) geregelten Verbot von Werbegaben unterfällt. Es bestehe die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Verbrauchers, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich Patienten nicht im Hinblick auf die Qualität der ärztlichen Leistung, sondern wegen des angebotenen Fahrdienstes für eine Behandlung durch die beklagte Augenklinik entscheiden. Der Fahrdienst stelle auch keine nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG zulässige geringwertige Kleinigkeit dar, weil die Abholung und der Rücktransport des Patienten über eine längere Wegstrecke für ihn eine nicht unerhebliche vermögenswerte Leistung sei.
Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof aber, ob der beanstandete Fahrdienst eine nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG zulässige handelsübliche Nebenleistung darstellen könnte. Danach ist die Zuwendung oder Werbegabe zulässig, wenn sie in einer handelsüblichen Nebenleistung besteht; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil daher aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht (OLG Köln) zurückverwiesen. Dieses hat nun die Frage zu entscheiden, ob es sich bei dem beanstandeten Fahrdienst um eine zulässige handelsübliche Nebenleistung handelt.