von Dr. iur. Florian Wolf
Bereits im letzten Jahr hat das SG München eine wichtige Entscheidung gefällt, die die von den Zu- lassungsausschüssen zu erhebenden Gebühren nach der Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV) betrifft. Diese Entscheidung wurde umfassend in den Ärzteblättern und Berufsverbandsrundschreiben diskutiert. Das SG München war nämlich der Meinung, dass die weit verbreitete Praxis der Zulas- sungsausschüsse, bei Anträgen von Berufsausübungsgemeinschaften die Gebühren von jedem Ge- sellschafter der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) zu erheben, nicht zulässig sei.
Die Entscheidung des SG München datiert vom 16.09.2010 und ist zum Aktenzeichen S 43 KA 5089/08 ergangen. In dem entschiedenen Verfahren hatte der Zulassungsausschuss für Ärzte über die Genehmigung der Fortführung einer überörtlichen BAG nach dem Ausscheiden eines Gesellschaf- ters zu entscheiden und hatte die Widerspruchsgebühren nach der Zahl der Gesellschafter und nicht lediglich einmal für die antragstellende BAG festgesetzt. Das SG München entschied, dass die Ge- bühr nur einmal von der BAG erhoben werden könne. Die BAG habe den Antrag als Gesellschaft bür- gerlichen Rechts gestellt, es handele sich nicht um mehrere Anträge der an der BAG beteiligten ein- zelnen Ärzte. Wenn die Gesellschaft als solche den Antrag stelle und nicht die einzelnen in ihr zu- sammengeschlossenen Ärzte, und letztlich für die Gesellschaft und nicht für die einzelnen Ärzte ent- schieden werde, dann dürfe auch die Gebühr nur einmal erhoben werden.
Man könnte ja meinen, dass die Zulassungsausschüsse bundesweit sich diese Entscheidung zu eigen gemacht hätten. Haben sie aber nicht. Einzelne (wohl die Mehrheit der) Zulassungsausschüsse be- rechnen nach wie vor die Gebühren je Arzt und nicht für den einen Antragsteller „BAG“. Für die Ärzte wird das teuer. Bevor man in der Erwartung einer positiven Entscheidung sich mit dem Zulassungs- ausschuss rechtlich auseinandersetzt, um Gebühren zu sparen, die man nach der Auffassung des SG München ohnehin nicht schuldet, überlegt man, ob man dabei nicht die Chancen auf eine schnelle und günstige Entscheidung in der eigentlichen Sache, für die der Antrag gestellt ist, gefährdet.
Die Begründung der Zulassungsausschüsse, die nach wie vor die Gebühr mehrfach erheben, ist: Bei einer BAG seien Antragssteller stets die einzelnen Vertragsärzte, die deshalb auch jeder für sich die anfallende Antragsgebühr zu entrichten hätten. Der Antrag einer Gesellschaft oder BAG sei in der Ärzte-ZV nicht vorgesehen.
Dies ist falsch und rechtlich nicht haltbar. Nun ist in der Ärzte-ZV auch von einer „sonstigen ärztlich geleiteten Einrichtung“ als Antragsteller die Rede ist. Eine solche sonstige ärztlich geleitete Einrich- tung ist sicherlich eine BAG. Die Argumentation, dass in einer BAG Ärzte zusammengeschlossen seien und daher nicht die Gesellschaft den Antrag stellen könne, trägt deshalb nicht, wenn der Antrag von einer bereits bestehenden BAG gestellt wird.
Da die Entscheidung des Zulassungsausschusses aber normalerweise eine große wirtschaftliche Bedeutung hat, ist die richtige Empfehlung im Regelfall, die Gebühren zunächst zu erstatten und nach Ergehen der Entscheidung den überbezahlten Anteil gegebenenfalls zurückzufordern.